AGBs
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der
SOFTWERK Gesellschaft für Systementwicklung und Innovationsberatung mbH
§ 1 Geltungsbereich – Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. SOFTWERK Ges. f. Systementwicklung und Innovationsberatung mbH (im Folgenden: Fa. SOFTWERK), Fronmüllerstr. 71, 90763 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Henry Walther. Sie gelten auch ohne neuerliche Vereinbarung ebenfalls für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, sofern keine aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesen zugrunde gelegt wurden.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden auch bei Kenntnis derselben auf Seiten der Fa. SOFTWERK nicht Vertragsbestandteil. Dies ausnahmsweise nur dann, wenn ihrer Geltung ganz oder in genau bestimmten Teilen durch die Fa. Softwerk ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsschluss
1. Ein wirksamer Vertrag mit dem Kunden kommt mit einem Angebot und einer Annahme des Angebots zustande. Das Schweigen der Fa. SOFTWERK auf einen Auftrag hin stellt auch dann keine Annahme dar, wenn es sich bei dem Antragenden um einen Unternehmer handelt, mit dem die Fa. SOFTWERK bereits in Geschäftsverbindung stand oder steht.
2. Dem Kunden ist es untersagt von der Fa. SOFTWERK überlassene Schriftstücke, wie Entwürfe, Zeichnungen, Systemanalysen, Kostenvoranschläge u.ä. anderweitig zu verwenden und Dritten zur Kenntnis zu geben.
3. Aufträge des Kunden sind verbindlich. Er ist hieran 14 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist kann der Auftrag durch die Fa. SOFTWERK mit Wirkung eines Vertragsschlusses angenommen werden. Angebote der Fa. SOFTWERK verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht zuvor widerrufen werden, 14 Tage nach Zugang bei dem Kunden.
4. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Fa. Softwerk schriftlich bestätigt worden sind.
5. Erfolgt die Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr so können die maßgeblichen vertraglichen Regelungen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Kunden elektronisch abgerufen und gespeichert werden. Die Fa. SOFTWERK ist nicht verpflichtet technische Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die dem Kunden ermöglichen Eingabefehler vor seiner Bestellung zu korrigieren. Ebenso wenig hat die Fa. SOFTWERK den Zugang eines Auftrags sofort zu bestätigen oder die in §§ 1 und 3 InformationspflichtenVO bestimmten Informationen noch vor Herausgabe der Bestellung durch den Kunden mitzuteilen.
§ 3 Vergütung
1. In Angeboten und sonstigen mündlichen oder schriftlichen Ausführungen der Fa. SOFTWERK enthaltene Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Fa. SOFTWERK behält sich das Recht vor vereinbarte Preise für Leistungen, die mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss zu liefern oder zu erbringen sind in angemessenem Umfang zu erhöhen. Dies proportional in dem Umfang, in dem sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum die Kosten für von der Fa. SOFTWERK zur Leistungserbringung erforderliche Produkte und Arbeitszeit erhöht haben. Auf Verlangen wird die Erhöhung des Kostenansatzes offengelegt und nachgewiesen.
3. Bei einer Leistung der Fa. SOFTWERK auf Rechnung ist diese ohne Abzug ab Zugang sofort fällig und zahlbar. Nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach Zugang der Rechnung kommt der Kunde auch ohne Mahnung der Fa. SOFTWERK in Verzug und schuldet auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Fa. SOFTWERK behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen und nachzuweisen. Gleiches gilt für die unter 4. genannten Vorauszahlungen ab deren Fälligkeitszeitpunkt.
4. Wenn der Kunde Regelungen dieser Geschäftsbedingen oder vertragliche Vereinbarungen nicht einhält oder die Fa. SOFTWERK nach Vertragsschluss von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden Kenntnis erlangt, ist sie berechtigt ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Werden diese Vorauszahlungen innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist nicht erbracht berechtigt dies die Fa. SOFTWERK dazu von dem Vertrag zurück zu treten und ihre Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt dem Kunden in Rechnung zu stellen. Es gilt hier die Regelung unter § 4 Ziff. 2..
5. Ein Recht zur Aufrechnung des Kunden besteht nur mit von Seiten der Fa. SOFTWERK anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Fa. Softwerk ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung zulässig.
§ 4 Lösungsrecht vom Vertrag
1. Die Fa. SOFTWERK ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Rücktritt durch einen sachlichen Grund im Sinne eines überwiegenden und anerkennenswerten Interesses ihrerseits gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall:
a. bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, u. a. bei Schädigung des Eigentums der Fa. SOFTWERK, und bei Verzug des Kunden,
b. bei Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung, etwa durch höhere Gewalt, Streik und Naturkatastrophen und im Falle einer unterbliebenen Selbstbelieferung der Fa. SOFTWERK.
c. bei Umständen, die berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden aufkommen lassen; insbesondere bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Ein von der Fa. SOFTWERK zu vertretendes Hindernis berechtigt sie nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt bei lediglich vorübergehenden Leistungshindernissen. Bei dauernder Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung wird die Fa. SOFTWERK den Kunden unverzüglich nach Kenntnis hierüber informieren und eine etwa schon erbrachte Gegenleistung erstatten.
2. Bei andauernden Lieferhindernissen im Sinne des § 5 Ziff. 5 besteht nach den dortigen Maßgaben ein Rücktrittsrecht des Kunden.
3. Im Falle eines rechtlich zulässigen Rücktritts vom Vertrag (mit Ausnahme eines Rücktritts nach Maßgabe des § 5 Ziff. 5) bzw. einer Kündigung durch den Kunden bis 4 Wochen vor der Leistung/Lieferung hat dieser der Fa. SOFTWERK einen Aufwendungsersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme, bis 1 Woche vor der Leistung/Lieferung 25 %, unter 1 Woche 50 % und unter 2 Werktagen vor der Leistung/Lieferung 100 % der Auftragssumme, mindestens jedoch die bis dahin der Fa. SOFTWERK entstandenen Kosten in voller Höhe, zu erstatten. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte.
§ 5 Lieferung
1. Lieferfristen und Termine sind im Regelfall unverbindlich und nur dann bindend, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ist in dieser Weise eine Frist bindend vereinbart, so beginnt diese mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor der vollständigen Beibringung aller von dem Kunden zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor einer etwa vereinbarten Vorabzahlung des Kunden.
2. Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf ein Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt ist (§ 6) oder die in Auftrag gegebene Leistung abgenommen wurde.
3. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und berechtigen die Fa. SOFTWERK zur Inrechnungstellung dieser Teillieferung, selbst wenn hinsichtlich des verbleibenden Teils Unmöglichkeit eingetreten ist oder ein Teilrücktritt erklärt wurde.
4. Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Fa. SOFTWERK ab SOFTWERK GmbH Fürth, Herstellerwerk oder Sitz des Distributors.
5. Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Unruhen, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, terroristische Angriffe, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen, sowie sonstige störende Ereignisse entbinden die Fa. SOFTWERK für ihre Dauer von einer eingegangenen Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, und dies auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen. Dauern die Lieferhindernisse mehr als sechs Wochen an ist die Fa. SOFTWERK zum teilweisen oder vollständigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund vorgenannter Lieferhindernisse und/oder eines hierdurch erforderlich gewordenen Rücktritts der Fa. Softwerk sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der in S. 3 genannten Frist ist der Kunde jedoch zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Die Fa. SOFTWERK informiert den Kunden unverzüglich über Lieferhindernisse i.S.d. S. 1.
§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Gesellschaft auf den Käufer über. Dies gilt auch bei der Verwendung eigener Transportmittel der Fa. SOFTWERK.
2. In jedem Falle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn dieser sich im Verzug der Annahme befindet und wenn sich die Übergabe oder Versendung aus von der Fa. Softwerk nicht zu vertretenden Gründen verzögert. In letztgenanntem Fall kommt es zu dem Gefahrübergang mit dem Tage der Versandbereitschaft der Ware.
3. Sofern nicht abweichend vereinbart ist die Fa. SOFTWERK berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies hat ebenso wenig Einfluss auf den Gefahrübergang wie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten durch die Fa. Softwerk.
§ 7 Abnahme
Die Abnahme der Leistungen und Produkte der Fa. SOFTWERK erfolgt mit der Nutzung durch den Kunden, spätestens jedoch mit der erfolgreichen Durchführung einer Funktionsprüfung bzw. eines Probelaufs durch die Fa. Softwerk. Zu einer Funktionsprüfung ist die Fa. Softwerk nur dann gehalten, wenn sie einzelvertraglich verpflichtet ist Geräte und ggf. Software bei dem Kunden zu installieren. Ansonsten gilt bei gelieferten Produkten die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach der Lieferung bzw. dem Erhalt der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt bei Softwarelieferungen die Leistung spätestens als abgenommen, wenn die Software vom Käufer in Echtzeitbetrieb genommen wird.
§ 8 Gewährleistung
1. Der Kunde hat die gelieferte Ware bei deren Eingang auf Mängel betreffend ihre Art und Beschaffenheit hin unverzüglich zu untersuchen. Er hat der Fa. Softwerk sämtliche Mängel unverzüglich nach Auslieferung/Erhalt anzuzeigen. Eine wirksame Mängelrüge setzt neben der Rechtzeitigkeit voraus, dass sie schriftlich, in nachvollziehbarer Form und, soweit möglich, unter Angabe der zu der Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen gemeldet wird. Ein zunächst nicht erkennbarer Mangel ist mitzuteilen sobald er sich zeigt. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeigen dann gilt die Ware hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Den Kunden trifft die alleinige Beweislast hinsichtlich aller Anspruchsvoraus-setzungen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens des Mangels selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Der Betrieb von Computern setzt vertretbare Aufstellbedingungen voraus. Für Systemstörungen, die durch Umweltbedingungen hervorgerufen werden, übernimmt die Fa. SOFTWERK keine Gewähr. Von der Fa. SOFTWERK vorgegebene elektrische Anschlusswerte, zulässige Umgebungstemperatur und relative Luftfeuchtigkeit müssen durch den Kunden sichergestellt werden.
Das Gewährleistungsrecht des Kunden erlischt, wenn er oder sonstige Dritte in der Gewährleistungsfrist nicht nur völlig unerhebliche Änderungen an dem Produkt vornimmt, außer der Kunde weist nach, dass die streitgegenständlichen Mängel weder insgesamt, noch teilweise durch solche Änderungen verursacht wurden, und dass die Beseitigung des Mangels hierdurch nicht erschwert wurde. Ohne Genehmigung der Fa. Softwerk an den mangelhaften Produkten durch den Kunden oder Dritte durchgeführte Nachbesserungsarbeiten schließen ein Gewährleistungsrecht des Kunden aus. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf normalem Verschleiß oder auf unsachgemäßer Behandlung in der Sphäre des Kunden beruhen. Der Mangel muss bereits bei Gefahrübergang (§ 6) auf den Kunden vorgelegen haben. Ansonsten besteht keine Gewährleistung.
Soweit fabrikneue Maschinen oder Hardwarekomponenten Liefergegenstand sind wird keine Gewähr dafür übernommen, dass der Hersteller nicht recycelte Teile verwendet.
Angaben im Dokumentationsmaterial gelten nicht als zugesicherte oder garantierte Eigenschaften. Angaben in Leistungsscheinen oder Aufträgen gelten nur dann als zugesicherte oder garantierte Eigenschaft, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche benannt sind. Als Beschaffenheit der zu liefernden Ware gilt allein die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Werbung des Herstellers oder sonstige öffentliche Anpreisungen stellen daneben keine vertraglich zugesicherte Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik ökonomisch nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für und unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Eine Fehlerfreiheit würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, was durch den vertragsgegenständlichen Preis nicht gedeckt ist. Die Fa. SOFTWERK gewährleistet deshalb nicht die völlige Mängelfreiheit von Softwareprodukten. Die Fa. SOFTWERK trägt auch nicht die Gewährleistung dafür, dass die Softwareprodukte den speziellen Anforderungen des Kunden genügen. Dies wird von dem Kunden akzeptiert und unwesentliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit berechtigen in keinem Fall zur Mängelrüge. Für Mängel oder Fehlermeldungen in diesem Bereich hat der Kunde primär das Softwerk Softwareanalyseformular zu verwenden. Ein Fehler muss, um überhaupt im Rahmen einer Mängelbeseitigung angegangen werden zu können, wiederholbar sein. Der Kunde unterstützt die Fa. Softwerk im Rahmen des Zumutbaren bei der Fehleranalyse und -beseitigung. Der fehlerhafte Programmstand muss in der aktuell gelieferten Programmversion vorliegen. Die Verantwortung für die richtige Auswahl der Software trägt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich durch die Fa. SOFTWERK übernommen, der Kunde.
3. Die Fa. SOFTWERK leistet für Mängel der Ware – Sach- und Rechtsmängel - zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Andere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet der Fa. SOFTWERK die zu einer Mängelbeseitigung erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsansprüche.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. scheitern mindestens zwei Versuche der Nachbesserung oder Nachlieferung, dann kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei nur geringfügigen Mängeln. Wählt der Kunde Schadenersatz statt der Leistung so gelten die Haftungsbeschränkungen des § 9. Der Kunde willigt ein, dass bei der Lieferung von Softwareprodukten aufgrund der Komplexität möglicher Fehlerquellen der Fa. SOFTWERK bis zu vier Versuche der Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu gewähren sind bevor von einem Scheitern der Nacherfüllung ausgegangen werden kann.
Im Falle des Rücktritts sind die vertraglichen Leistungen rückabzuwickeln. Der Kunde hat insbesondere auch erhaltene Software an die Fa. SOFTWERK herauszugeben. Im Rahmen einer Nachbesserung ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Fa. SOFTWERK über.
Bekommt der Kunde von der Fa. SOFTWERK eine Bedienungs- oder Montageanleitung und ist diese mangelhaft, dann ist die Fa. SOFTWERK nur zu einer Lieferung einer nicht mangelbehafteten Anleitung verpflichtet. Dies nur dann, wenn die Anleitung einer ordnungsgemäßen Bedienung oder Montage entgegensteht.
Die Fa. SOFTWERK gibt, sofern nicht eindeutig so schriftlich vereinbart und bezeichnet, keine Garantien. Herstellergarantien bleiben bestehen.
4. Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung-/Abholung der Ware.
5. Die Fa. SOFTWERK behält sich vor, soweit dem Kunden zumutbar, einzelne Teilleistungen und Produkte durch solche vergleichbarer Art und Qualität in gleicher Menge zu ersetzen. Handelsübliche Abweichungen – insbesondere bei Form, Farbe und/oder Gewicht -sind von dem Kunden hinzunehmen.
§ 9 Haftung - Haftungsbeschränkung
1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen der Fa. SOFTWERK vorliegt. Dies unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und unter Einschluss unerlaubter Handlungen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Fa. Softwerk auch für jede Fahrlässigkeit. Dies jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung der Fa. SOFTWERK ist begrenzt auf 50.000,- EUR, wenn nicht schriftlich vertraglich eine weitergehende Haftung der Fa. SOFTWERK übernommen wurde. Hierauf im Bedarfsfalle hinzuwirken ist Sache des Kunden. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf entgangenen Gewinn, Schadenersatzansprüche Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden, außer ein von der Fa. SOFTWERK garantiertes Beschaffenheitsmerkmal wurde gerade angegeben, um den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
Keine Haftung der Fa. SOFTWERK besteht für Datenverlust, außer die Fa. SOFTWERK hat die Daten-vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt und der Kunde hat sichergestellt, dass sich das Datenmaterial durch eine geeignete Sicherung mit vertretbarem Aufwand rekonstruieren lässt. Ergänzend gilt das in dem vorstehenden Absatz Ausgeführte.
Diese Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Softwerk.
2. Die unter 1. enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen finden auf Ansprüche aufgrund von arglistigem Verhalten der Fa. SOFTWERK ebenso wenig Anwendung wie bei einer Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Auslieferung/Abholung der Ware, außer der Anspruch beruht auf einem arglistigen Handeln der Fa. Softwerk.
4. Der Kunde haftet für Beschädigungen von ihm von der Fa. SOFTWERK überlassenen bzw. vermieteten Gegenständen, die in deren Eigentum stehen. Bei Beschädigung oder Verlust hat er der Fa. SOFTWERK die Kosten der Wiederbeschaffung des gleichen oder eines gleichwertigen Gegenstandes oder die Kosten von dessen fachgerechter Reparatur zu ersetzen.
5. Die Fa. SOFTWERK wird durch den Kunden von allen Nachteilen freigestellt, die ihr, geltend gemacht durch Dritte, aus schädigenden Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Kunden entstehen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Die Fa. SOFTWERK behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware einschließlich ersetzter Teile vor (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung aller ihrer Forderungen, die ihr, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. Der Kunde kann durch Einbau der Vorbehaltsware in andere Geräte oder durch sonstige Verarbeitung oder Verbindung kein Eigentum erwerben. Bei Verbindung oder Verarbeitung entsteht vielmehr Allein- oder Miteigentum der Fa. SOFTWERK zu einem Anteil entsprechend dem Wert der gelieferten Ware zu dem Gesamtwert des verbundenen bzw. verarbeiteten Produkts. Der Kunde ist damit einverstanden, dass das gesamte durch Verarbeitung oder Verbindung entstandene Produkt Vorbehaltsware der Fa. Softwerk ist.
Unabhängig von der vorstehenden Regelung ist es dem Kunden untersagt die Vorbehaltsware bis zu einer vollständigen Bezahlung des gesamten Preises und sämtlicher sonstiger offener Forderungen der Fa. SOFTWERK zu verändern, verbinden, verarbeiten, veräußern oder in irgendeiner Art und Weise zu belasten. Der Kunde darf Dritten keinen Besitz an der Vorbehaltsware verschaffen. Verfügt der Kunde dennoch über die Vorbehaltsware oder gibt er diese an Dritte weiter, so tritt der Kunde bereits jetzt der Fa. SOFTWERK seine Herausgabeansprüche gegen Dritte und seine Forderungen aus Veräußerungen und Verfügungen an die Fa. Softwerk ab. Die Fa. Softwerk nimmt diese Abtretung unbeschadet weiterer Ansprüche gegen den Kunden an. Die Abtretung der Ansprüche erfolgt in der Höhe der offenen Forderungen der Fa. Softwerk gegen den Kunden.
2. Bei Zugriffen von staatlichen Vollstreckungsorganen oder sonstiger Dritter auf die Vorbehaltsware verpflichtet sich der Kunde auf das Eigentum der Fa. Softwerk hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls der Fa. SOFTWERK entstehende Kosten hat der Kunde zu erstatten. Der Kunde ist weiter verpflichtet der Fa. SOFTWERK unverzüglich den Verlust der Vorbehaltsware, deren Beschädigung oder Zerstörung, den Besitz Dritter, unter genauer Angabe der Person, und einen etwaigen Wechsel des eigenen Sitzes mitzuteilen.
3. Der Kunde hat während des Eigentumsvorbehalts die Ware pfleglich zu behandeln und notwendige Inspektions- und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchführen zu lassen, sofern diese Arbeiten nicht aufgrund einer eigenen Vereinbarung durch die Fa. SOFTWERK geleistet werden.
4. Im Falle einer Verletzung einer der vorstehenden Pflichten durch den Kunden oder im Falle von dessen Zahlungsverzug ist die Fa. SOFTWERK berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke von dem Kunden die Herausgabe zu verlangen. Wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird beinhaltet das Herausgabeverlangen keinen Rücktritt vom Vertrag.
5. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch die Fa. SOFTWERK gemäß § 4 Nr. 1 ist der Kunde zur unverzüglichen Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur im Rahmen des unter § 3 Nr. 5 Vorgegebenen ausgeübt werden.
§ 11 Ergänzende Regelungen zu Software
Ergänzend zu dem auch in den vorstehenden Regelungen zu Software Geregelten gilt mit diesen AGB folgendes als vereinbart:
1. Der Leistungsumfang von Standardsoftware ist in der jeweils zugehörenden, dem Kunden ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt. Bei Handelssoftware gelten die Herstellerangaben. Abweichungen und zusätzliche Anforderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Fa. SOFTWERK. Die Programmfestlegung für Individualsoftware nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Kunden vorgenommenen Systemanalyse, die die Grundlage für die Programmierung bildet. Softwarefestlegung und Systemanalyse sind von dem Kunden schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungen oder Erweiterungen müssen schriftlich vereinbart werden und sind grundsätzlich nicht mit dem ursprünglichen Vertrag und der hier vereinbarten Vergütung umfasst und abgegolten. Softwarepflege und Softwarewartung gehören, soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nicht zum Leistungsumfang von Softwarelieferungen, ebenso wenig ist die Fa. SOFTWERK zur Aktualisierung von Softwarelieferungen verpflichtet.
2. Der Kunde ist nur berechtigt, die Software ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Vertragszweckes und den dort definierten Systemen zu nutzen. Eine Nutzung auf weiteren Systemen ist untersagt und bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Alle Eigentums-, Urheber- oder sonstigen Immaterialgüterrechte verbleiben bei der Fa. Softwerk, dies gilt auch für daraus abgeleitete Programme oder Programmteile sowie den dazugehörigen Dokumentationen. Der Kunde ist verpflichtet, einen eventuellen Rechtsnachfolger zu verpflichten, die vorstehenden Nutzungsbedingungen bzw. Einschränkungen anzuerkennen und zu übernehmen.
3. Der Kunde ist verpflichtet zu gewährleisten, dass die gelieferte Software ohne Genehmigung der Fa. SOFTWERK für Dritte nicht zugänglich ist und Kopien nur zur Sicherung oder als Ersatz gefertigt werden.
§ 12 Datenschutz
1. Die Fa. SOFTWERK weist gem. § 33 BDSG darauf hin, dass für Vertragsschluss und –Abwicklung personenbezogene Daten nur insoweit erhoben und in maschinenlesbarer Form gespeichert werden, als dies erforderlich ist, um dieses Vertragsverhältnis einzugehen, ggf. Änderungen herbei zu führen und abzuwickeln.
2. Der Kunde hat das Recht, gegenüber der Fa. SOFTWERK jederzeit Auskunft über Zweck und Umfang, sowie über weitere Empfänger seiner Daten zu verlangen. Der Kunde hat Anspruch auf Berichtigung seiner Daten und nach Abschluss des Vertrages auf Sperrung und Löschung der Daten.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Fa. SOFTWERK einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden Anwendung für Exportgeschäfte in dessen Geltungsbereich.
2. Ist der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann wird der Sitz der Fa. SOFTWERK als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht bekannt ist und mit zumutbaren Mitteln auch nicht in Erfahrung gebracht werden kann.
3. Erfüllungsort für beide Vertragsteile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz der Fa. SOFTWERK.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem aus dem Vertrag und den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen ersichtlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten sicher stellt.